§ 12 GKG-LSA - Verbandsgeschäftsführer, Verwaltung des Zweckverbandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. Er ist hauptberuflich tätig. Soweit erforderlich, kann die Verbandssatzung einen ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer vorsehen. Dieser soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Verbandssatzung regelt die Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall. Der Vertreter des Verbandsgeschäftsführers soll ein Bediensteter aus der Verwaltung des Zweckverbandes sein.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er kann in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden; § 39 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Wird der hauptberufliche Verbandsgeschäftsführer mit einem Anstellungsvertrag beschäftigt, finden folgende Regelungen Anwendung:
- 1.
Im Anstellungsvertrag ist festzulegen, wann der Gewählte die Stelle als Geschäftsführer antritt und dass seine Anstellung mit Ablauf der Wahlperiode oder mit Ablauf des Tages, an dem er vorzeitig abgewählt wird, endet.
- 2.
Der Verbandsgeschäftsführer scheidet mit Ablauf der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, es sei denn, er wurde wiedergewählt.
- 3.
Die §§ 2, 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind entsprechend anzuwenden.
Unabhängig davon scheidet der Verbandsgeschäftsführer mit Ablauf des Tages aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde. In diesem Fall gelten § 66 Abs. 8 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(4) Die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(5) Der Verbandsgeschäftsführer muss mindestens über die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder über einen den Anforderungen des Zweckverbandes entsprechenden Fachhochschulabschluss verfügen. Die Stelle des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden.