§ 13 GKG-LSA - Deckung des Finanzbedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Der Zweckverband erhebt eine allgemeine Umlage, wenn die Erträge einschließlich der besonderen Umlagen die Aufwendungen nicht decken. Er kann eine allgemeine Umlage auch zur Deckung des Liquiditätsbedarfs oder des Vorjahresfehlbetrages erheben.

(2) Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes die Übernahme und Tilgung besonderer Verbindlichkeiten zu Gunsten einzelner Verbandsmitglieder erforderlich wird oder soweit die Aufgabenwahrnehmung einzelnen Verbandsmitgliedern besondere Vorteile vermittelt, kann der Zweckverband auch von einzelnen Verbandsmitgliedern besondere Umlagen erheben. Die besonderen Umlagen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Zweckverbandes für seine Verbandsmitglieder stehen.

(3) Die Umlagen sind in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die nach dem Kommunalverfassungsgesetz genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung bedürfen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.