§ 15 GKG-LSA - Wegfall von Verbandsmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Fällt ein Verbandsmitglied durch Eingliederung in eine andere Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitglieds ein.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluss des Rechtsnachfolgers beschließen; in gleicher Weise kann dieser seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluss über den Ausschluss des Rechtsnachfolgers und die Erklärung des Rechtsnachfolgers über seinen Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie § 8 Abs. 5 gelten sinngemäß.