§ 14 UWGEinigStV - Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Redaktionelle Abkürzung
- UWGEinigStV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 44-1
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 13 entstandenen Auslagen werden von der vorsitzenden Person festgestellt. Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer kann die Erstattung dieser Auslagen verlangen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der nach Absatz 2 festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen. Die ihr entstandenen Kosten trägt jede Partei selbst.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgelegten Auslagen gilt § 9 Abs. 2 Satz 1.