Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.6.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
70Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse
70.1Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (Abl. EG Nr. L 219 S. 9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994 (Abl. EG Nr. L 332 S. 28)
70.1.1Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie40,90
70.1.2Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12)25 bis 204
70.1.3Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1153 bis 766
70.1.4Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 676 bis 383
70.1.5Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 251
70.1.6Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 125,50
70.2Handelsklassengesetz
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5Gebühr nach Nr. 70.1.1 und/oder 70.1.2
71Raumordnung
(Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG)
71.1Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 19 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers)
71.1.1Grundgebühr511
71.1.2für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich409
71.2Durchführung einer Antragskonferenz nach § 20 Abs. 2
71.2.1Grundgebühr3.880
71.2.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich2.600 bis 5.210
71.2.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich7.820 bis 10.400
71.2.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich562
71.2.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich1.940 bis 11.600
71.2.6pro Ortsbesichtigung zuzüglich562
71.3Rücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Antragskonferenz1.020 bis 8.180
71.4Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 21 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 22 Abs. 2)
71.4.1Grundgebühr14.700
71.4.2bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich8.690 bis 17.300
71.4.3bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich26.000 bis 34.700
71.4.4bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich2.190
71.4.5bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich7.360 bis 59.300
71.4.6für jeden weiteren Erörterungstermin zuzüglich4.390
71.5Einstellung des Raumordnungsverfahrens
71.5,1vor dem Erörterungstermin7.150 bis 40.900
71.5.2nach dem Erörterungstermin11.700 bis 65.400
Anmerkungen zu Nr.71:
a) Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörden für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
b) Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
72Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 12 NVwKostG anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die Amtshandlung aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter 25 bis 2.550
Anmerkung zu Nr. 72:
Innerhalb des Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v. H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert
73Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919  122 bis 613
74Rettungsdienst
(Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz)
74.1Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), je Luftfahrzeug 766
74.2Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) gebührenfrei
Anmerkung zu Nr. 74:
Die Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben
75Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen10 v. H. der Rückforderungssumme
mindestens25,50
höchstens1.270
Anmerkungen zu Nr. 75:
a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass
aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss,
bb)der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder
cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat.
b)Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungbetrag abgegolten
76Schornsteinfegerwesen
76.1Schornsteinfegergesetz
76.1.1Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) 61 bis 296
76.1.2Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 186,90
76.1.3Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1
76.1.3.1nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk148
76.1.3.2im Übrigen296
76.1.4Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2296
76.1.5Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 186,90
76.1.6Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 486,90
76.1.7Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2117
76.1.8Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 530,60
76.1.9Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 361 bis 593
76.1.10Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) 30,60
76.1.11Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) 61,30
76.1.12Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2 oder nach § 28 Satz 361,30
76.1.13Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) 30 bis 117
76.1.14Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 102 bis 255
76.1.15Anforderungen von Aufzeichnungen aus begründeten Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 430,60
76.1.16Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1117
76.1.17Untersagung nach § 28 Satz 130,60
76.2Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
76.2.1Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 130,60
76.2.2Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 286,90
Anmerkung zu Nr. 76.2.2:
Für Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben
76.2.3Amtsärztliche Bescheinigung zur Wiedereintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b)Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.4Amtsärztliche Bescheinigung zur Aufsichtsfähigkeit (§ 8 Abs. 2)Gebühr nach Nr. 13.5.1
76.2.5Befreiung nach § 9 Abs. 130 bis 86
76.2.6Zurückstellung nach § 10 Abs. 186,90
76.2.7Eintragung nach § 12 Abs. 286,90
76.2.8Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister86,90
76.3Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230)
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 (§ 11 NGefAG)
77Schulverwaltung
77.1Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
77.1.1Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule beantragten Unterrichtsgenehmigungen nach § 167 Abs. 2184 bis 920
77.1.2Zulassung eines Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einem anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 230 bis 306
77.1.3Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148184 bis 460
77.1.4Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 16061,30
77.1.5Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161122
77.2Genehmigung von Schulbüchern
77.2.1Genehmigung eines Schulbuches
77.2.1.1auf Grund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens92
77.2.1.2auf Grund zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten30,60
77.3Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium, 306 bis 613
monatlich
77.4Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke,
je Tag6 bis 48
77.5Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG
77.5.1bei Vollzeitunterricht monatlich51,10
77.5.2bei Teilzeitunterricht monatlich25,50
77.6Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425)
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a 40 bis 153
78Sozialgesetzbuch
78.1Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buchs204
78.2Besichtigung zum Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1
78.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden89
78.2.2je weitere angefangene Stunde61
Anmerkung zu Nr. 78.2:
Mit der Gebühr sind die Reisekosten abgegolten
79Sperrzeit
(Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400)
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung
79.1für einen Tag15 bis 46
79.2für mehrere Tage in einem Monat56 bis 158
79.3für einen Monat163 bis 317
79.4für zwei bis fünf Monate327 bis 715
79.5für sechs Monate bis zu einem Jahr449 bis 1.780
80Spielbanken
80.1Niedersächsisches Spielbankengesetz
80.1.1Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach § 2 Abs. 1
80.1.1.1für bis zu fünf Jahre0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
80.1.1.2für mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0.01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
Anmerkung zu Nr. 80.1.1:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen
80.1.2Verlängerung einer Zulassung
80.1.2.1um bis zu fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres
80.1.2.2um mehr als fünf JahreGebühr nach Nr. 80.1.1.2
80.1.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung51 bis 766
80.2Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3)
80.2.1Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3) 102 bis 766
80.2.2Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 151 bis 511
80.2.3Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 351 bis 255
80.2.4Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten 51 bis 306
80.2.5Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 351 bis 306
80.2.6Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 451 bis 306
81Staatsarchive (Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. MBl. 1996 S. 289)
81.1Benutzungserlaubnis nach § 4
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1)
81.1.1für einen Tag7,60
81.1.2für fünf Tage25,50
81.1.3für 30 Tage51,10
81.2Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit durch
81.2.1eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten16,30
81.2.2eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 11,70
81.2.3eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten 8,60
81.3Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung von fotografischen Reproduktionen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 5
81.3.1in Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen,
je nach Art der Auflage35 bis 1.270
81.3.2auf Plakaten und Ansichtskartendas Doppelte der Gebühr nach Nr. 81.3.1
81.3.3bei Neuauflagen und Nachdruckendie Hälfte der Gebühr nach Nr. 81.3.1 oder 81.3.2
81.3.4für die Verwendung im Film oder Fernsehen,
je nach Art und Auflage127 bis 1.270
81.3.5für die Verwendung auf Datenträgern,
je nach Art und Auflage25 bis 1.270
81.4Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrucken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archiv zu gewerblichen und geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 7
81.4.1bei einer Auflage von 100 Stück35,70
81.4.2bei einer Auflage über 100 bis 500 Stück71,50
81.4.3bei einer Auflage über 500 Stück,
je weitere angefangene 100 Stück7,10
81.5Versendung von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2
81.5.1je Archivalieneinheit10,20
81.5.2zusätzlich für konservatorische Maßnahmen,
je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst)  8,60
Anmerkung zu Nr. 81.5:
Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
81.6Sonstige Leistungen
81.6.1Führungen von Besuchergruppen,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer2,50
81.6.2Einräumung von persönlichen Nutzungsrechten an ADV-gespeicherten Erschließungsdaten,
je nach Umfang der Daten25 bis 255