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§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 stehen auch dem Bezirksamt zu.

(3) In den Einzelplänen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden Maßnahmen nach Absatz 1 von den Präsidenten, dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen.