§ 41 LHO - Haushaltswirtschaftliche Sperre
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Senatsverwaltung für Finanzen es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auch die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft wahr.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Stellenwirtschaft es erfordert. Dabei tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen die für die Personalwirtschaft und die Stellenpläne zuständige Senatsverwaltung.
(3) Die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 stehen auch dem Bezirksamt zu.
(4) In den Einzelplänen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes und des Datenschutzbeauftragten werden Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 von den Präsidenten oder dem Datenschutzbeauftragten getroffen.