§ 49 LHO - Bewirtschaftung von Stellen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Andere Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen mit Umwandlungsvermerk umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten besetzt werden sollen. Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften Anspruch auf Wiederverwendung oder Beförderung als Beamte, so dürfen Planstellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken geschaffen werden, wenn geeignete besetzbare Stellen nicht vorhanden sind.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.
(3) Eine Stelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Dienstkräften besetzt werden. Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden.
(4) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 3 Satz 1 und die Besetzung von Stellen mit Dienstkräften anderer Art von ihrer Einwilligung abhängig machen.