LHO,BE - Landeshaushaltsordnung

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

In der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30)

Inhaltsübersicht(1)§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan1 - 10
Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans11 - 33
Teil III
Ausführung des Haushaltsplans 34 - 69
Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung70 - 87
Teil V
Rechnungsprüfung88 - 104
Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts105 - 112
Teil VII
Sondervermögen113
Teil VIII
Entlastung 114
Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen115 - 120

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 10, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 LHO - Bedeutung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 2 LHO - Feststellung des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Absatz 4) verkündet.

§ 3 LHO - Wirkungen des Haushaltsplans

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.