§ 68 LHO - Zuständigkeitsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes werden die Rechte Berlins im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt.
(2) Auf die Ausübung der Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verzichtet werden.