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§ 54 LHO - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Bei der Ausführung von Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben darf von den Unterlagen nach § 24 nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen abgewichen werden. Soweit die Unterlagen nach § 24 bei Maßnahmen der Bezirke nicht der Prüfung durch Senatsverwaltungen unterliegen, tritt an die Stelle der Senatsverwaltung für Finanzen das Bezirksamt.

(2) Sind Ausgaben nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in den Haushaltsplan aufgenommen worden, so darf das Vorhaben erst in Angriff genommen werden, wenn die Unterlagen nach § 24 vorliegen.