Art. 67 EGStGB - Impfgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 31) wird wie folgt geändert:
- 1.
Die §§ 14 und 15 weiden durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 14
(1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig einer amtlichen Aufforderung zuwider
- 1.
ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel
- a)
entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht impfen lassen,
- b)
dem Arzt nach der Impfung nicht vorstellen (§ 5) oder
- 2.
den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht führen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3 oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und Einreichung von Impflisten oder
- 2.
als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 13 obliegenden Pflicht
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
- 2.
§ 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16
Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
- 3.
§ 17 wird aufgehoben.