Art. 91 EGStGB - Ausländergesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- "2.
er wegen einer Straftat oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Straftat wäre,";
- b)
in Nummer 3 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" sowie die Worte "Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
- 2.
In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.
- 3.
§ 47 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Absätze 3 bis 6;
- c)
in dem neuen Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.