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§ 50 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Stellt die Bürgerschaft gegen ein Mitglied des Rechnungshofs den Antrag nach Artikel 65 Absatz 3 Ziffer 8 der Verfassung (§ 14 Nummer 8), so wird der Antrag als Anklage, das Mitglied des Rechnungshofs als Angeklagte bzw. Angeklagter bezeichnet.

(2) Eine Anklage ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis der Bürgerschaft sechs Monate oder seit dem Verstoß drei Jahre verflossen sind.

(3) Die Anklage wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Bürgerschaft vertreten. Sie bzw. er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben muss.