§ 103 GO - Abstimmungsregeln
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch Erheben von den Sitzen. § 106 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Beschlussvorlage.
(4) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.
(5) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.
(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl, zuerst abgestimmt.
(7) Ist nach Absatz 6 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um konkurrierende Anträge, wird darüber in der Reihenfolge ihres Eingangs einzeln abgestimmt. Sind dabei für mehrere konkurrierende Anträge jeweils mehr gültige Ja- als Neinstimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Neinstimmen die größte Zahl der Jastimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.
(8) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
(9) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)