Versionsverlauf


  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 5 GO - Zusammensetzung des Präsidiums

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Das Präsidium besteht aus 21 Mitgliedern. Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen an. Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied stellt. Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied einer Fraktion sein.

(2) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. Ist die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion nicht Präsidiumsmitglied, so ist sie oder er im Präsidium persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter einer oder eines Fraktionsvorsitzenden der betreffenden Fraktion. Im Übrigen werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sämtlicher Präsidiumsmitglieder von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. Die Benennung der weiteren Präsidiumsmitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten. Diese oder dieser gibt die Namen der Benannten dem Landtag bekannt. Steht einer Fraktion neben den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 kein weiterer Sitz im Präsidium zu, können die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied der Fraktion beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen; sie sind rede-, aber nicht stimmberechtigt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Präsidium.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so benennt die berechtigte Fraktion unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)