§ 7 GO - Wahl und Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Der Landtag beschließt die Anzahl der Schriftführerinnen und Schriftführer. Er wählt diese nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit. Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, können die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in einem Wahlgang durch Handzeichen gewählt werden. Scheidet eine Schriftführerin oder ein Schriftführer aus dem Amt aus, wählt der Landtag gemäß Satz 2 und 3 eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die amtierende Präsidentin oder den amtierenden Präsidenten in der Sitzungsleitung. Sie haben insbesondere die Liste der Rednerinnen und Redner zu führen, die Redezeit und den Gang der Abstimmungen zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Mitglieder des Landtags aufzurufen und für die Stimmabgabe zu sorgen, soweit dies nicht durch die Leiterin oder den Leiter der Wahlkommission geschieht, die Stimmen zu zählen, soweit dies nicht von der Wahlkommission vorgenommen wird, sowie Schriftstücke zu verlesen.
(3) Reichen die anwesenden Schriftführerinnen und Schriftführer nicht aus, so ernennt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident anwesende Mitglieder des Landtags zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)