§ 8 GO - Sitzungsvorstand
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Im Verhinderungsfall kann die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Präsidiums mit der Leitung der Sitzung beauftragen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)