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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 4 GO - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er vertritt den Freistaat in allen Angelegenheiten des Landtags. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt ihr oder sein Amt unparteiisch und gerecht. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.

(5) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten. Ihr oder ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Beschäftigten sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Landtags. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten des Landtags.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest. Die Einladung zur Sitzung und die Tagesordnung werden den Mitgliedern des Präsidiums fünf Werktage vorher zugeleitet. Sie soll die zugehörigen Beschlussvorlagen enthalten. Das Präsidium kann weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen.

(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Staatsregierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof und der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(8) Die Zusammensetzung des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, soweit sie eine Stellungnahme der Staatsregierung erfordern, werden dieser von der Präsidentin oder vom Präsidenten mitgeteilt.

(9) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so tritt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident an ihre oder seine Stelle. Ist auch diese oder dieser verhindert, so wird sie oder er durch die Zweite Vizepräsidentin oder den Zweiten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese oder dieser verhindert, so vertritt die Dritte Vizepräsidentin oder der Dritte Vizepräsident die Präsidentin oder den Präsidenten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)