§ 40 APO-GOSt - Weitere Berechtigungen; Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Klasse 11
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.
(2) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.