§ 40 APO-GOSt - Weitere Berechtigungen und Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 APO-S I erfüllt sind. Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß §§ 22 Absatz 1,26 APO-S I erfüllen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7.