§ 40 APO-GOSt - Weitere Berechtigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt.
(2) Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann nach Jahrgangsstufe 11 und nach Jahrgangsstufe 12 zuerkannt werden.
(3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.