§ 41 APO-GOSt - Wiederholung der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam.