§ 40 APO-GOSt - Weitere Berechtigungen; Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Klasse 11
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.
(2) Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden. Die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist ausgeschlossen, wenn die Versetzung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erfolgt.
(3) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn innerhalb von acht Jahren der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachgewiesen wird; die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.