§ 39 APO-GOSt - Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29.
(2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist.
(3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".