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§ 28 HSG LSA - Landesstudienkolleg

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt gemäß § 103. 2Es vermittelt insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. 3Mit Genehmigung des Ministeriums können weitere Hochschulen des Landes dieser gemeinsamen Einrichtung beitreten und Außenstellen betreiben.

(2) 1Die das Kolleg tragenden Hochschulen legen in der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 103 fest, dass die Organisation des Landesstudienkollegs, die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen in einer Satzung geregelt werden, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. 2Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Schulrechts durch Verordnung zu regeln.

(3) 1Mitglieder des Landesstudienkollegs sind Studierende der Hochschulen, die das Landesstudienkolleg betreiben. 2Näheres regeln die Satzung und die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen.

(4) 1Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit stellt das für Hochschulen zuständige Ministerium fest. 3Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Einrichtungen nach Absatz 4 können Auslagenersatz und Entgelte gemäß § 111 Abs. 2 erheben, die für ihre Zwecke zu verwenden sind.