Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

Vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Grundsätze und Geltungsbereich1
Bezeichnung2
Aufgaben3
Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium4
Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Ziel Vereinbarungen5
Evaluation5a
Abschnitt 2
Studium und Lehre
Ziele des Studiums6
Qualität der Lehre7
Akkreditierung7a
Studienreform8
Lehrangebote, Regelstudienzeiten9
Studienjahr10
Studienberatung11
Prüfungen12
Prüfungsordnungen13
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung14
Sonstige Leistungsnachweise15
Weiterbildendes Studium16
Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -Veranstaltungen16a
Abschnitt 3
Hochschulgrade
Hochschulgrade17
Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation18
Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs18a
Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel19
Ausschließlichkeit20
Entziehung, Widerruf21
(weggefallen)22
Abschnitt 4
Forschung
Aufgaben der Forschung23
Koordinierung und Evaluierung der Forschung24
Forschung mit Mitteln Dritter25
Entwicklungsvorhaben26
Abschnitt 5
Studierende
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen27
Landesstudienkolleg28
Immatrikulation29
Exmatrikulation30
Rechte der Studierenden31
Besondere Begabtenförderung32
Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende32a
Abschnitt 6
Personal der Hochschule
Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen33
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal33a
Aufgaben der Professoren und Professorinnen34
Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen35
Berufungsverfahren36
Gemeinsame Berufungen37
Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen38
Freistellung und Beurlaubung39
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen40
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen41
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen42
Lehrkräfte für besondere Aufgaben43
Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule44
Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals45
Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften46
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen47
Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen48
Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen49
Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen49a
Lehrbeauftragte50
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte51
Wissenschaftsunterstützendes Personal52
Unfallfürsorge53
Abschnitt 7
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung
Rechtsstellung der Hochschulen54
Selbstverwaltungsangelegenheiten55
Auftragsangelegenheiten56
(weggefallen)57
Abschnitt 8
Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung
Mitglieder und Angehörige58
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung59
Bildung von Mitgliedergruppen60
Mitwirkung61
Wahlen62
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung63
Öffentlichkeit, Verschwiegenheit64
Studierendenschaft65
Studentische Vereinigungen65a
Abschnitt 9
Organisation der Hochschule
Grundsätze der Organisation66
Zusammensetzung des Senats67
Aufgaben des Senats67a
Rektorat68
Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin69
Andere Formen der Hochschulleitung70
Kanzler und Kanzlerin71
Gleichstellungsbeauftragte72
Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte73
Kuratorium74
Abschnitt 10
Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten
Gliederung75
Aufgaben des Fachbereiches76
Fachereichsrat77
Dekan oder Dekanin des Fachbereiches78
Einrichtungen des Fachbereiches79
Abschnitt 11
(weggefallen)80 bis 98
Abschnitt 12
Sonstige Einrichtungen
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen99
Hochschulbibliotheken100
Sonderforschungsbereiche101
Institute an der Hochschule102
Wissenschaftliche Zusammenarbeit103
Abschnitt 13
Errichtung und Anerkennung von Hochschulen
Staatliche Anerkennung als Hochschule104
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule105
Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen 105a
Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen105b
Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren105c
Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen105d
Folgen der staatlichen Anerkennung106
Verlust der staatlichen Anerkennung107
Abschnitt 14
Verwaltung, Haushalt und Steuerung
Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten108
Körperschaftsvermögen109
(weggefallen)110
Gebühren und Entgelte111
(weggefallen)112
Wirtschaftliche Betätigung113
Finanzwesen114
Abschnitt 15
Allgemeine Übergangsvorschriften
Personalrechtliche Übergangsvorschriften115
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach bisherigem Recht116
Erprobungsklausel117
Ordnungswidrigkeiten118
Datenschutz119
Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt120
Verträge mit den Kirchen121
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften122
Abschnitt 16
Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen123
(weggefallen)124
Abschnitt 17
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten125
Inkrafttreten, Außerkrafttreten126

Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368)

Aufgrund des § 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 10) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 21. Januar 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600),

  2. 2.

    die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 2011 (GVBl. LSA S. 561),

  3. 3.

    den am 10. Februar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58, 59),

  4. 4.

    den am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 129),

  5. 5.

    den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen § 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876, 877),

  6. 6.

    das am 31. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 45),

  7. 7.

    den am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358 1),

  8. 8.

    den am 4. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 7 des Zweiten Gesetzes über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94),

  9. 9.

    den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72, 115),

  10. 10.

    den am 8. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes im Land Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334),

  11. 11.

    das am 21. Januar 2021 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA S. 10).

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. 133 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10. 6. 2013, S. 368).