§ 28 HSG LSA - Landesstudienkolleg (1)
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt (FH) gemäß § 103. Es vermittelt insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Mit Genehmigung des Ministeriums können weitere Hochschulen des Landes dieser gemeinsamen Einrichtung beitreten und Außenstellen betreiben.
(2) Die das Kolleg tragenden Hochschulen legen in der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 103 fest, dass die Organisation des Landesstudienkollegs, die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen in einer Satzung geregelt werden, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Schulrechts durch Verordnung zu regeln.
(3) Mitglieder des Landesstudienkollegs sind Studierende der Hochschulen, die das Landesstudienkolleg betreiben. Näheres regeln die Satzung und die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen.
(4) Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 Satz 2 stellt das Ministerium fest.
(5) Einrichtungen nach Absatz 4 können Gebühren, Auslagenersatz und Entgelte gemäß § 111 Abs. 2 erheben, die für ihre Zwecke zu verwenden sind.