Versionsverlauf


§ 32a HSG LSA - Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörer und Zweithörerinnen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. 2Die Hochschule kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Zulassung von Zweithörern und Zweithörerinnen beschränken.

(2) 1Zweithörer und Zweithörerinnen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. 2Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist möglich.

(3) 1Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. 2Näheres regeln die Hochschulen in ihren Grundordnungen.