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§ 7 UrlaubsVO - Finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Amtliche Abkürzung
UrlaubsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Beamtinnen und Beamte, die den Mindesturlaub nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) krankheitsbedingt bis zum Beginn des Ruhestands nicht mehr nehmen konnten, erhalten eine finanzielle Abgeltung. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn diese bei Beginn des Ruhestandes nicht nach § 6 Absatz 2 verfallen sind.

(2) Für das Jahr, in dem der Ruhestand beginnt, ist der zustehende Mindesturlaubsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands zu ermitteln. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung der finanziellen Abgeltung mit einzubeziehen.

(3) Für die Ermittlung des Abgeltungsanspruchs sind die im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich genommenen Urlaubstage zugrunde zu legen.

(4) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand. Hierbei sind folgende Dienstbezüge zugrunde zu legen:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Familienzuschlag,

  3. 3.

    Amts- und Stellenzulagen,

  4. 4.

    in Monatsbeträgen gezahlte Leistungsbezüge nach § 10 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes,

  5. 5.

    Besondere Zulage nach § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes,

  6. 6.

    Zulagen nach Abschnitt 3 der in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung,

  7. 7.

    Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

Für jeden nach den Absätzen 2 und 3 abzugeltenden Urlaubstag wird ein Betrag gewährt, der ein Dreizehntel der ermittelten Summe der Monatsbezüge nach Satz 1, geteilt durch die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage der Beamtin oder des Beamten, beträgt.