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  • ab 30.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 8 UrlaubsVO - Widerruf und Verlegung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Amtliche Abkürzung
UrlaubsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Aus wichtigen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ihren Urlaub hinausschieben oder abbrechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht gefährdet wird.