§ 1 UrlaubsVO - Urlaubsjahr
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
- Amtliche Abkürzung
- UrlaubsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag in jedem Urlaubsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.