§ 12 UrlaubsVO - Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, bei gesundheitsgefährdender Tätigkeit und bei besonderen Belastungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
- Amtliche Abkürzung
- UrlaubsVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1
(1) Zu dem Erholungsurlaub nach § 4 tritt für schwerbehinderte Menschen der in § 125 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Zusatzurlaub.
(2) Einen Zusatzurlaub von bis zu drei Arbeitstagen erhalten Beamtinnen und Beamte der Krankenhäuser, hygienischen Institute usw., sofern sie nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit überwiegend einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, sowie Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Sachbearbeitung von Kinderpornografie und sexuellem Missbrauch von Kindern verwendet werden.
(3) Besteht ein Anspruch nach Absatz 1, so kann ein Zusatzurlaub nach Absatz 2 nicht gewährt werden.
(4) Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch wird durch einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen.