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  • ab 30.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 5 UrlaubsVO - Anrechnung früheren Urlaubs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Amtliche Abkürzung
UrlaubsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet. Hatten Beamtinnen oder Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.