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  • ab 30.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 UrlaubsVO - Gewährleistung des Dienstbetriebs

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO)
Amtliche Abkürzung
UrlaubsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-1

Bei der Einteilung des Urlaubs sollen die Wünsche der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.