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§ 42 AbgG SL - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes nach § 18 des Gesetzes über den Landtag bereits abgegolten wurde.