Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 43 AbgG SL - Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

Leistungen nach dem Gesetz über den Landtag des Saarlandes bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.