AbgG SL,SL - Abgeordnetengesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes
(Abgeordnetengesetz - AbgG SL)
Gesetz Nr. 1103

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

Vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 392)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft1
Zweiter Teil
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Dritter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete
Entschädigung5
Aufwandsentschädigung6
Tagegeld7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung8
Dienstreisen9
2. Abschnitt
Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld10
Anspruch auf Altersentschädigung11
Höhe der Altersentschädigung12
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten13
Gesundheitsschäden14
Versorgungsabfindung15
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16
Hinterbliebenenversorgung17
(weggefallen)18
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften19
3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts - und Todesfällen, Unterstützungen
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen20
4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen21
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Ausübung des Mandats22
Verhaltensregeln23
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften24
Aufrundung25
Verzicht, Übertragbarkeit26
Nichtanrechenbarkeit27
Verwendung im öffentlichen Dienst28
6. Abschnitt
Zahlungen an die Fraktionen
Datenschutz29
Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag des Saarlandes oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
1. Abschnitt
Wahlvorbereitungsurlaub
Wahlvorbereitungsurlaub30
2. Abschnitt
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat31
3. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt
Unvereinbare Ämter32
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis33
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats34
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst35
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit36
Richter und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes37
Fünfter Teil
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
(weggefallen)38
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes39
Versorgungsabfindung40
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge41
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld42
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten43
(weggefallen)44
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts45

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1 AbgG SL - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Bestimmungen der Verfassung, nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 724 über die Wahl des Landtages des Saarlandes (Landtagswahlgesetz - LWG ) vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 759) in der Fassung vom 19. Oktober 1988 (Amtsbl. S. 1313), des Landtagswahlgesetzes, des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof und dieses Gesetzes.

(2) Die Mitgliedschaft zum Landtag beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Wahl angenommen ist, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages und im Falle der Listennachfolge nicht vor dem Ausscheiden des ursprünglich Gewählten.

(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beanstandet wird, behalten diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

§§ 2 - 4, Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 AbgG SL - Schatz der freien Mandatsausübung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.