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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 LAbgG - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung wird anteilig für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus im Verhältnis zu den jeweils erforderlichen Mandatsjahren für die Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1 berechnet. § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.