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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 18 LAbgG - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.