§ 18 LAbgG - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.