§ 10 LAbgG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
(1) Ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus Übergangsgeld, sofern es dem Abgeordnetenhaus mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. In vollem Umfang angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die Berechtigte als ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhalten. Andere Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden zu 25 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet. § 21 Absatz 7 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft ist ein Zwölftel des Einkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.
(4) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach den Absätzen 1 und 2 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses seine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge, die angenommenen Kinder sowie die zur Zeit seines Todes mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihm ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.
(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswahlgesetzes verliert. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.