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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 LAbgG - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, um 3 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 anteilig (im Verhältnis der genannten Zeiten zu höchstens 20 Jahren) mit der Entschädigung nach § 6 Absatz 2 zu Grunde gelegt.

Anlage zu den §§ 11 und 12

Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersentschädigung (§ 11) Höhe der Altersentschädigung (Vomhundertsatz nach § 12)
MandatsjahreLebensalter
96335
106335
116238
126141
136144
146047
156050
165953
175956
185859
195862
205765