§ 11 LAbgG - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es
- 1.
das 63. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus neun Jahre angehört hat,
- 2.
das 62. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus elf Jahre angehört hat oder
- 3.
das 61. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus zwölf Jahre angehört hat.
Mit jeden über zwölf Jahre hinausgehenden weiteren zwei Jahren bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, ein Lebensjahr früher.