§ 10 EBV - Kassenwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EBV)
- Amtliche Abkürzung
- EBV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-7-I
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. § 40 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 82 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, Landkreise und der Bezirke (Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV) sind anzuwenden.
(2) Auf bare Ein- und Auszahlungen findet Abschnitt 15 der KommHV entsprechend Anwendung.
(3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.