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§ 22 EBV - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Amtliche Abkürzung
EBV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-7-I

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach einem Formblatt zu gliedern, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.