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§ 19 EBV - Zwischenberichte

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Amtliche Abkürzung
EBV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-7-I

Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.