§ 19 EBV - Zwischenberichte
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EBV)
- Amtliche Abkürzung
- EBV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-7-I
Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.