§ 10 EBV - Kassenwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EBV)
- Amtliche Abkürzung
- EBV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-7-I
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.