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§ 24 EBV - Lagebericht

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
Amtliche Abkürzung
EBV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2023-7-I

Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 HGB gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
  7. 7.
    die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.