§ 25 EBV - Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EBV)
- Amtliche Abkürzung
- EBV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-7-I
(1) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. Die Abschlussprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.