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  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 17 LWaldG - Motorisierte Fahrzeuge und Gespanne (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

Das Benutzen des Waldes mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, auch wenn die Motorkraft nicht zur Fortbewegung genutzt wird, und Gespannen ist untersagt. Das Gleiche gilt für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art einschließlich Anhängern außerhalb der dafür bestimmten Flächen. Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.